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– genehmigt am 8. Februar 2013.
§ 1 Sitz der Stiftung
Die Peter-Hesse-Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklung einer gerechten, friedvollen und lernenden Einen Welt in Vielfalt – mit dem Schwerpunkt, Kindern eine kindzentrierte, früh beginnende Grundbildung zu vermitteln, die lebenslanges Lernen ermöglicht. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Hilfe zur Befriedigung der Grundbedürfnisse Ernährung, Fürsorge und Erziehung von Kindern sowie zur praktischen Ausbildung von Jugendlichen in Fähigkeiten, die der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen dienen.
3. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) ein Geschäftsführer – nur in dem Fall, dass in Zukunft bei wachsender Stiftung umfangreiche laufende Verwaltungsgeschäfte anfallen sollten.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus Peter Hesse als Vorsitzendem sowie aus zwei bis vier von Peter Hesse berufenen Beisitzern.
2. Beim Ausscheiden von Peter Hesse wird der Nachfolger mehrheitlich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern benannt, beim Ausscheiden eines sonstigen Vorstandsmitgliedes von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.
§ 9 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 10 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren per E-Mail und zu Lebzeiten von Peter Hesse im Telefonverfahren durch den Vorsitzenden durchgeführt werden. Telefonische Beschlüsse sind anschließend von ihm schriftlich zu dokumentieren und den weiteren Vorstandsmitgliedern mit der Bitte um schriftliche Bestätigung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung nach den §§ 11 und 12 ist mindestens ein Umlaufbeschluss erforderlich.
§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der Beschluss muss einstimmig sein. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und auf dem Gebiet der Hilfe zur Selbsthilfe für besonders arme Menschen zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit
§ 12 Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen oder der Stifter, Peter Hesse nicht mehr Vorsitzender des Vorstandes ist.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGZRS).
§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 15 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Die Urfassung vom 15. November 1983 wurde am 07. Dezember 1983 genehmigt, in den folgenden Jahren mehrfach geändert und am 22. Januar 1990, am 15. September 2005, am 30. April 2010 in jeweils angepasster Form sowie am 08. Februar 2013 in der vorliegenden Fassung von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt. – Peter Hesse, März 2013.
Am 28. September 2012 beschloss der Vorstand der Peter-Hesse-Stiftung eine zukunftssichernde Anpassung des ersten Satzes des § 2, Abs. 2 der Stiftungssatzung:
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklung einer gerechten, friedvollen und lernenden Einen Welt in Vielfalt – mit dem Schwerpunkt, Kindern eine kindzentrierte, früh beginnende Grundbildung zu vermitteln, die lebenslanges Lernen ermöglicht.
Diese Satzungsänderung wurde der NRW Stiftungsaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Vollständiger Vorstandsbeschluss mit Begründung
Peter Hesse – 1. Oktober 2012
Peter-Hesse-Stiftung, Düsseldorf
in Bürogemeinschaft mit
W. P. Schmitz-Stiftungen
Volmerswerther Str. 86
D-40221 Düsseldorf
Tel: +49 (0)211-39-83-770
E-Mail: p.hesse@solidarity.org